Fakten zum Tierschutz:
Seit 2002 ist der Tierschutz verankert im Artikel 20a unseres Grundgesetzes und somit Staatsziel. Staatsziele sind Verfassungsnormen mit rechtlich bindender Wirkung.
Quelle: Deutscher Bundestag
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2013/47447610_kw49_grundgesetz_20a-213840
Verletzte und getötete Wildtiere beim Mähen von Wiesen und Feldern:
Rehe und Feldhasen sind die bekanntesten Opfer der jährlichen Heuernte. Sie „setzen“ ihre Jungen allein im hohen Gras oder Getreide ab und suchen diese regelmäßig zum Säugen auf. Die Jungtiere ducken sich bei Gefahr, anstatt zu fliehen. Beim Mähen werden sie getötet oder so schwer verletzt, dass sie qualvoll sterben oder erlöst werden müssen. Schätzungen für die BRD über jährliche Opfer:
ca 200.000 Rehkitze, bis zu mehreren Millionen übrige Tierarten. Bei den Rehen macht dies geschätzt ein Viertel der Tiere aus, die nicht durch Jagd versterben (sogenanntes Fallwild).
Quelle: Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Verbraucherschutz und Landwirtschaft (HMUKLV) 05/2020
https://tierschutz.hessen.de/node/271
Betäubungslose Ferkelkastration:
Jedes Jahr werden in der BRD ca. 22 Millionen männliche Ferkel durch Abschneiden der Hoden ohne Betäubung kastriert, um den „Ebergeruch“ des Fleisches zu verhindern. EU-weit betrifft dies etwa 100 Millionen Tiere jedes Jahr. Die Schmerzhaftigkeit dieses Eingriffs wird bis heute von zahlreichen Agrar-Entscheidungsträgern bestritten. Bereits 2013 wurde ein Verbot der Kastration ohne Betäubung zum 31.12.2018 beschlossen, dann jedoch verschoben, da die landwirtschaftlichen Interessenverbände um ihre Konkurrenzfähigkeit auf dem internationalen Markt fürchten. Das Verbot soll nun zum 1.1.2021 in Kraft treten. Dies gilt als Kompromiss zwischen dem Tierwohl und den „wirtschaftlichen Belangen der Branche“. Eine propagierte Variante nach Inkrafttreten des Verbotes sind Einführungskurse für die Landwirte, die sie zur Durchführung von Vollnarkosen berechtigen.
Quelle: Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/tierschutz/ferkelkastration201811.html
Kastrationspflicht für freilaufende Katzen; Kennzeichnungspflicht
In Deutschland leben rund zwei Millionen Katzen auf der Straße – immer auf der Suche nach Futter; viele sind ausgemergelt, schwach und krank. Hinzu kommen zahlreiche Katzen, deren Besitzer aus Unwissenheit, aus Gleichgültigkeit oder dem Wunsch nach „einmal Kätzchen haben“ unkastrierte Tiere nach draußen lassen. Viele Gemeinden dämmen mit einer Kastrationspflicht für Freigänger-Katzen das Elend der Straßenkatzen sowie die Überfüllung der Tierheime erfolgreich ein. Dies sollte auch in Edermünde selbstverständlich sein.
Eine Kennzeichnungspflicht für Hunde und Katzen hilft, verlorene Tiere nach Hause zu bringen und Besitzer von verletzten Tieren in die Verantwortung zu nehmen.
Quelle: Haustierregister/ Tierschutzorganisation TASSO
https://www.tasso.net/Tierschutz/Tierschutz-Inland/Kastration-von-Katzen
Zuchtsauen im Kastenstand/ Anbindehaltung von Rindern:
In Deutschland gab es nach einer Statistik vom Mai 2019 trotz rückgängiger Zahlen noch ca. 1.800.000 Zuchtsauen (Quelle: Bundesforschungsinstitut für
Ländliche Räume, Wald und Fischerei). Bis auf wenige Ausnahmen verbringen diese Tiere mehrere Monate im Jahr in Einzelkäfigen, die kaum größer sind als sie selbst, und in denen sie sich weder umdrehen noch fortbewegen können. Andere Verhaltensweisen als stehen, liegen, fressen und ausscheiden sind darin nicht möglich. Viele dieser Stände sind so eng, dass sie Druckstellen am Körper verursachen oder die Tiere nicht normal liegen können. Auch Kreislaufproblemen bei zu hohen Temperaturen können sie dort nicht entgehen. Dies steht im Widerspruch zum Tierschutzgesetz und den hieraus abgeleiteten Verordnungen und ist immer wieder Gegenstand von Diskussionen und Gerichtsurteilen (sh. „Magdeburger Kastenstandsurteil“ 2015, bestätigt vom Bundesverwaltungsgericht 2016).
Ähnliches gilt für die teilweise noch praktizierte Anbindehaltung von Rindern ohne Möglichkeit zu regelmäßiger Bewegung, oft in Ställen, die für wesentlich kleinere Tiere gebaut wurden.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Tierschutzgesetz § 2).
Quellen: Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES)
https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/tiere/tierschutz/tierhaltung/schweine/tierschutzrechtliche-und-tierschutzfachliche-aspekte-der-kastenstandhaltung-von-sauen-151740.html
Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
https://www.praxis-agrar.de/tier/schweine/kastenstand-fuer-sauen/